Erbrecht
Das deutsche Erbrecht legt eine gesetzliche Erbfolge fest. Diese sieht folgendermaßen aus:
Erben erster Ordnung sind:
- Kinder, Enkel, Urenkel
Erben zweiter Ordnung sind:
- Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
Erben dritter Ordnung sind:
- Großeltern, Onkel/Tanten, Cousin/Cousine
Kindern und Ehepartnern steht jeweils ein sogenannter Pflichtteil zu, auch wenn die Erbfolge durch ein Testament anderweitig festgelegt wurde. Dieser Pflichtteil muss in bar ausgezahlt werden. Wenn eine Ehe in Form einer Zugewinngemeinschaft geführt wurde, bekommt der hinterbliebene Ehepartner die Hälfte des Vermögens. Dies trifft zu, wenn kein Ehevertrag vereinbart wurde.
Um die Erben eindeutig zu ermitteln, ist es für Hinterbliebene oftmals unumgänglich einen Erbschein zu beantragen. Dieser weist nach, wer die Erben sind. Falls ein Testament vorliegt, wird der Erbschein meistens hinfällig. Den Erbschein beantragt man bei einem deutschen Amtsgericht oder mit Hilfe eines Notars.
Jeder der Erben ist berechtigt einen Erbschein zu beantragen. Es ist aber ausreichend, wenn von mehreren Miterben einer den Antrag stellt. Da auch eine eidesstaatliche Versicherung mit dem Erbscheinantrag beurkundet werden muss ist persönliches Erscheinen und die Vorlage eines gültigen Personalausweises erforderlich.
Erbausschlagung
Man muss eine Erbschaft nicht annehmen: sie kann auch ausgeschlagen werden, z. B. bei einer Überschuldung. Die Ausschlagung muss von einem Nachlassgericht oder einem Notar beurkundet werden. Dazu ist persönliches Erscheinen mit einem gültigen Personalausweis notwendig.
Eine Erbschaft ist nur innerhalb einer Ausschlagungsfrist von 6 Wochen möglich.
Es ist ratsam, sich in Erbschaftsangelegenheiten von einem Notar beraten zu lassen!